Bestattungen, Trauerbegleitung

Neues Bestattungsgesetz

Um von den neuen Möglichkeiten des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes profitieren zu können, muss

  1. der Verstorbene seinen ersten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben
  2. eine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegen

Nachfolgend finden Sie eine solche Verfügung, die Sie gerne ausgefüllt zu Ihren Unterlagen zuhause legen können.

Bitte besprechen Sie Ihren Willen mit den Menschen, die Ihnen wichtig sind – vor allem mit demjenigen, dem Sie die Totenfürsorgeberechtigung übertragen.

Die Prüfung der Verfügung erfolgt beim Bestatter.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums, die fortlaufend aktualisiert wird:

Bestattungsgesetz . Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

Das wichtigste haben wir hier für Sie zusammengefasst.

  • Erdbestattung im Tuch:

Eine Erdbestattung im Tuch bedingt einen Transport des Verstorbenen im Sarg. Dies kann entweder ein ungepolsterter Transportsarg sein, der nach dem Gebrauch desinfiziert und danach wiederverwendet werden kann oder ein Sarg, der nur für die Überführungen, die Trauerfeier und den anschließenden Gang ans Grab genutzt wird (Mitnahme durch Angehörige).

Der Verstorbene wird vom Bestatter hygienisch versorgt, um sicherzustellen, dass keine Körperflüssigkeiten austreten (bedingt ggf. Verschluss der Körperöffnungen), je nach Verstorbenem kann dies unterschiedlich aufwändig sein.

Hinzu kommen die Kosten für ein spezielles Tuch, das Flüssigkeiten möglichst aufnimmt.

Noch ungeklärt ist zum jetzigen Stand der Ablauf auf dem Friedhof: wer übernimmt den Leichnam vom Sarg auf die Bestattungsvorrichtung, wie muss ein Grab ohne Sarg vorbereitet sein, welche Kosten entstehen auf dem Friedhof. Bitte beachten Sie, dass es hier unterschiedliche Vorgehensweisen je Stadt, Kommune, Verbandsgemeinde und Gemeinde geben kann. Im Bedarfsfall klären wir für Sie die Möglichkeiten ab.

  • Urnenbestattungen:

Bei jeder Einäscherung ist ein Sarg zwingend vorgeschrieben. Dieser dient zum einen dem Transport, zum anderen dem Ablauf der Einäscherung.

  • Ausgabe der Asche zur häuslichen Aufbewahrung:

Die Asche darf zuhause aufbewahrt werden, solange der Totenfürsorgeberechtigte lebt und sich zuhause um die Urne kümmern kann. Sobald dies nicht mehr gewährleistet ist (z.B. Tod des Totenfürsorgeberechtigten oder Umzug in ein Pflegeheim) muss die Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden. Die Kosten für ein Grab sind dann selbst zu tragen.

Die Urne kann nicht weitervererbt werden.

Die Aufbewahrung der Urne darf nur bei Menschen erfolgen, bei denen das anzuwendende Bestattungsgesetz dies erlaubt (z.B. nicht bei Wohnsitz in Hessen).

Sollte sich nach dem Tod der/ des Totenfürsorgeberechtigte/n oder nach dem Umzug ins Heim niemand finden, der die Urne beisetzt, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung.

Eine Beisetzung der Urne im heimischen Garten ist nicht gestattet.

Ebenso ist nicht gestattet, Teile der Asche weiterzugeben.

Die Ausgabe der Aschekapsel erfolgt beim Bestatter.

Der Totenfürsorgeberechtigte kann die Mitnahme der Urne ablehnen, dann erfolgt die Beisetzung der Asche auf dem Friedhof.

  • Flussbestattung

Bei der Flussbestattung darf die Asche nicht verstreut werden, sondern muss in einer schnelllöslichen Zelluloseurne in den Fluss gelassen werden. Die Fahrt auf dem Fluss mit einem Schiff muss von einem Bestatter begleitet werden, der die Beisetzung vornimmt.

Hierfür entstehen zusätzliche Kosten für die Ausfahrt mit dem Schiff und die Begleitung des Bestatters.

Für die Beisetzung sind nur bestimmte Bereiche im Fluss zugelassen.

  • Teilung der Asche zur Weiterverarbeitung in Erinnerungsschmuck

Die Asche darf nur zu diesem Zweck geteilt werden. Vorab muss festgelegt werden, wie viele Erinnerungsstücke hergestellt und an wen diese ausgegeben werden dürfen.

Hierfür entstehen zusätzliche Kosten für die Anfertigung des Erinnerungsschmucks.

Ein Erinnerungsdiamant wird nur mit einem Bruchteil der Asche hergestellt. Was mit dem Rest der Asche geschehen soll, ist zu klären.