Bestattungen, Trauerbegleitung

Neues Bestattungsgesetz in Vorbereitung

Seit dem 07. Mai 2025 ist der Entwurf des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum neuen Bestattungsgesetz öffentlich zugänglich.

Wir haben uns den Entwurf, der noch vom Landtag genehmigt werden und dann von den Städten und Kommunen in ihren Verordnungen umgesetzt werden muss, für Sie angesehen.

§ 11 Bestattungen

„Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend“

Was soll mit der Einführung des Gesetzes möglich werden?

  • Die größte Änderung ist wohl die Zulassung neuer Bestattungsmöglichkeiten. Konnte man bislang zwischen Erd- und Feuerbestattungen wählen, so stehen nun neben Erd- und Feuerbestattungen auch See- und Flussbestattungen im Gesetz.
  • Bei Erdbestattungen entfällt der Sargzwang, wodurch Bestattungen im Tuch in extra dafür ausgewiesenen Grabfeldern möglich werden, sofern keine öffentlichen Belange (Entscheidung des zuständigen Friedhofträgers) oder Gesundheitsgefahren (Ordnungsbehörde) entgegenstehen. Hier sieht der Gesetzgeber künftig einen Transport des Verstorbenen bis an die Grabstätte mit dem Sarg vor, die Beisetzung erfolgt dann lediglich im Tuch. Aufgrund von Bodenbeschaffenheiten kann es nötig sein, im Grab einen Hohlraum zu schaffen. Die bisher bekannten Beisetzungsmöglichkeiten im Grab bleiben bestehen.
  • Bei Feuerbestattungen bleibt der Sargzwang für die Einäscherung bestehen, jedoch wird der Friedhofszwang aufgehoben. Künftig soll es dadurch möglich sein, sich die Asche des Verstorbenen zur privaten Aufbewahrung aushändigen zu lassen, die Asche zur „würdevollen Weiterverarbeitung zu teilen“ und die Asche „genehmigt außerhalb von Friedhöfen auszubringen“. Ebenso soll eine Verstreuung auf Friedhöfen möglich werden. Die bisher bekannten Beisetzungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Grabarten bleiben natürlich bestehen.
  • Bei der Flussbestattung darf die Asche in wasserlöslichen Zelluloseurnen beigesetzt werden. Dies darf „nicht in Ufernähe, von einer Brücke oder Stegen erfolgen. Auf das Ausstreuen vom Schiff wird verzichtet“. Ebenso darf die Flussbestattung nur durch Bestatter*innen erfolgen.

Für die Wahrnehmung der neuen Bestattungsformen gibt es bestimmte Voraussetzungen:

  • die verstorbene Person hatte ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz
  • die verstorbene Person hat vor dem Tod durch eine schriftliche Verfügung die neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt (Totenfürsorgerecht)

Die Person, der das Totenfürsorgerecht übertragen wurde, muss diesem zustimmen. Sofern dies nicht geschieht, diese Person selbst verstirbt oder in ein Pflegeheim kommt, muss die Asche der verstorbenen Person auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Gibt es keine schriftliche Verfügung, besteht der Friedhofszwang weiterhin.

Auch enthält das Bestattungsgesetz wichtige Fristen:

  • erst spätestens 36 Stunden nach dem Tod müssen Verstorbene vom Bestatter überführt werden (so lang ist ein Verbleib zuhause, am Todesort möglich) (keine Änderung)
  • Die Bestattungsfrist wird von 10 auf 14 Tage erweitert, dies gilt für Erd-, gleichermaßen wie für Feuerbestattungen
  • eine Beisetzung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung erfolgen (sofern der Friedhof als Beisetzungsort gewählt wird) (bislang nicht explizit geregelt)
  • Mindestruhezeiten für Erdbestattungen betragen 15 Jahre, für Feuerbestattungen fünf Jahre (abweichende Fristen unter Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzungen möglich)

Schön ist, dass Kinder, die unter 500 Gramm wiegen und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht haben, nun als „Sternenkinder“ bezeichnet werden. Für ihre Bestattung gelten ab sofort besondere Möglichkeiten.

Kinder, die vor der Vollendung des sechsten Lebensjahres verstorben sind, sollen künftig ausnahmslos obduziert werden, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder bekannt ist.

Weitere Regelungen zu Ehrengräbern für Soldaten, zu Todesbescheinigungen und Leichenschauen vervollständigen den Entwurf.